§ 47 GO LT - Weitere Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder die Präsidentin oder der Präsident des Landtages dies beantragen.
(2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch die Präsidentin oder den Präsidenten erfolgen.