§ 6 MeldDÜV NRW - Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MeldDÜV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen werden von den Meldebehörden dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten unverzüglich übermittelt:
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) | ||
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1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | frühere Namen | 0201 bis 0204, 0303, |
4. | Geburtsdatum und -ort | 0601 bis 0603, |
5. | Geschlecht | 0701, |
6. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
7. | derzeitige und frühere Anschriften | 1200 bis 1233, |
8. | Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306, |
9. | Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801, |
10. | bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1801a und |
11. | Sterbetag und -ort | 1901, 1904, 1905. |
Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen.