§ 11 AbgEG - Höhe der Altersrente
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Der Berechnung der Altersrente wird das Eineinhalbfache des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Betrages zu Grunde gelegt. Die Altersrente beträgt nach achtjähriger Zugehörigkeit zum Landtag 40 v. H. dieser Summe; sie steigt mit jedem weiteren Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag um 5 v. H., höchstens jedoch auf 75 v. H. des Ausgangsbetrages. Für die Berechnung der Frist nach Satz 2 gilt § 9 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Die Altersrente nach Satz 2 steigt um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Artikels VII § 1 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
(2) Hat ein früheres Mitglied des Landtags Einkünfte oder Aufwandsentschädigung als Minister, Bürgerbeauftragter, Bundestagsabgeordneter oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird der Teil dieser Einkünfte, der 1.500,00 DM monatlich übersteigt, auf die Altersrente angerechnet. Das Gleiche gilt, wenn ein früheres Mitglied des Landtags eine Altersversorgung als ehemaliger Minister, ehemaliger Bürgerbeauftragter, ehemaliger Bundestagsabgeordneter oder als Ruhestandsbeamter erhält. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich vom 1. Januar 1972 an entsprechend den allgemeinen Erhöhungen der Grundgehälter der Beamten.