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§ 33 UAusschG - Gerichtliches Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
UAusschG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-6

(1) Soweit gegen gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe der Strafprozessordnung die Beschwerde gegeben ist, kann auch der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Untersuchungsausschuss, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, tritt.

(2) Unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichts für Entscheidungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 6 und § 27 Absatz 3.