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§ 9 UAusschG - Vorsitz und Schriftführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
UAusschG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-6

(1) Der Untersuchungsausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie deren jeweilige ständige Vertreterin oder jeweiligen ständigen Vertreter aus seiner Mitte. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Die Vertreterinnen oder Vertreter gehören jeweils derselben Fraktion an wie die von ihnen Vertretenen. Die Regeln der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft über die Reihenfolge der Fraktionen gelten entsprechend.

(2) Bei Abwesenheit einer die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Schriftführerin oder den Schriftführer stellenden Fraktion findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.