§ 6 UAusschG - Stellvertretende Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- UAusschG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder Gruppe, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr. Vertritt ein stellvertretendes Mitglied ein ordentliches Mitglied, hat es dessen Rechte.