§ 4 UAusschG - Auflösung, Aussetzung, Einstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- UAusschG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
Die Bürgerschaft kann den Untersuchungsausschuss auflösen, sein Verfahren aussetzen oder einstellen, im Fall eines nach § 2 Absatz 2 eingesetzten Untersuchungsausschusses jedoch nicht gegen die Stimmen eines Viertels ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Die Bürgerschaft kann jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens beschließen. Auf Verlangen der Minderheit nach § 2 Absatz 2 ist das Verfahren eines auf ihren Antrag eingesetzten Untersuchungsausschusses wieder aufzunehmen.