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§ 27 UAusschG - Rechts- und Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
UAusschG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-6

(1) Der Untersuchungsausschuss kann Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. § 17 Absatz 2 ist auf Beschlüsse über die Inanspruchnahme für Beweiserhebungen entsprechend anzuwenden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen. Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluss beizufügen. Die an die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. Darüber hinaus ist anzugeben, ob die Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen vereidigt werden sollen. Das Ersuchen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll. Über die Vernehmung ist ein Protokoll anzufertigen. § 20 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(3) Verlangt der Untersuchungsausschuss die Herausgabe von Unterlagen im Verfahren der Amtshilfe, gilt § 18 entsprechend.

(4) Berühren zu untersuchende Vorgänge auch die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes, kann der Untersuchungsausschuss einem von diesen eingesetzten Untersuchungsausschuss auf schriftliche Anforderung Unterlagen oder Auskünfte übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dessen eigenen Untersuchungsauftrags erforderlich ist, der Weitergabe überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder Einzelner nicht entgegenstehen und der anfordernde Untersuchungsausschuss den erforderlichen Daten- und Geheimschutz rechtswirksam gewährleistet hat. Die Anforderung der Unterlagen oder Auskünfte ist zu begründen. Vor ihrer Übermittlung ist der Senat zu hören.