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§ 34 UAusschG - Rechtsnachfolge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
UAusschG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-6

Nach abschließender Behandlung des Ausschussberichtes in der Bürgerschaft tritt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft an die Stelle der oder des Vorsitzenden und des Untersuchungsausschusses und trifft noch erforderliche Entscheidungen.