§ 22 UAusschG - Belehrung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- UAusschG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
(1) Zeuginnen und Zeugen sind über ihre Rechte nach § 21 zu belehren. Im Fall des § 52 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung gilt dies auch für die hierzu befugten Vertreterinnen und Vertreter.
(2) Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Verteidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.