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§ 18 UAusschG - Vorlage von Unterlagen und Auskunft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
UAusschG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-6

(1) Der Senat hat die von einem Untersuchungsausschuss angeforderten Unterlagen (Akten und Daten) vorzulegen und die von ihm begehrten Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des Untersuchungsauftrags erforderlich sind.

(2) Der Senat ist zur Vorlage der Unterlagen und zur Erteilung der Auskünfte nicht verpflichtet, soweit

  1. 1.
    dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen,
  2. 2.
    die Funktionsfähigkeit oder die Eigenverantwortung des Senats beeinträchtigt wird oder
  3. 3.
    die Weitergabe wegen des streng persönlichen Charakters ihres Inhalts für die Betroffenen unzumutbar ist.

Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

(3) Der Untersuchungsauschuss darf schutzwürdige Daten zum Gegenstand öffentlicher Verhandlung nur machen, wenn und soweit es zur Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist und das Interesse an einer öffentlichen Behandlung die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt.

(4) Die Bürgerschaft trifft die zur Geheimhaltung erforderlichen Vorkehrungen. Insbesondere stellt sie sicher, dass

  1. 1.
    die Verschwiegenheitspflicht nach § 29 eingehalten wird,
  2. 2.
    die nach § 30 Einsichtsberechtigten die Daten nicht an unbefugte Dritte weitergeben,
  3. 3.
    der Zugang Unbefugter zu den Daten ausgeschlossen ist.

(5) Für die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und anderen Gegenständen gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß.

(6) Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und zu deren Herausgabe ist der Untersuchungsausschuss als Beteiligter gemäß § 14 Nummer 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht antragsbefugt. Er kann auch die Beschlagnahme von Unterlagen beantragen.