§ 8 UAusschG - Konstituierende Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- UAusschG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-6
Das nach dem Buchstaben erste Mitglied beruft die konstituierende Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen zwei Wochen nach dem Einsetzungsbeschluss der Bürgerschaft ein. Es leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.