Anlage 1.2.1 RVG - Abschnitt 1
Beratung und Gutachten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

(1)

2100 Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist 0,1 bis 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
2101 Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen 10,00 bis 260,00 EUR
Die Anmerkung zu Nummer 2100 gilt entsprechend.
2102 Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes Beratungsgespräch:
Die Gebühren 2100 und 2101 betragen höchstens
190,00 EUR
2103 Gutachtengebühr angemessene Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens.
(2) § 14 RVG ist entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.