Anlage 1.2.1 RVG - Abschnitt 1
Beratung und Gutachten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
2100 | Beratungsgebühr, soweit in Nummer 2101 nichts anderes bestimmt ist | 0,1 bis 1,0 | |
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(1) Die Gebühr entsteht für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. | |||
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. | |||
2101 | Beratungsgebühr in Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen | 10,00 bis 260,00 EUR | |
Die Anmerkung zu Nummer 2100 gilt entsprechend. | |||
2102 | Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes Beratungsgespräch: Die Gebühren 2100 und 2101 betragen höchstens | 190,00 EUR | |
2103 | Gutachtengebühr | angemessene Gebühr | |
(1) Die Gebühr entsteht für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens. | |||
(2) § 14 RVG ist entsprechend anzuwenden. | |||
Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.