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§ 10 LBWG - Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Amtliche Abkürzung
LBWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
766 1

Zehn Mitglieder und ihre Stellvertreter werden als Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat von den Beschäftigten der Landesbank gewählt und von der Gewährträgerversammlung durch Wahl bestätigt. Für die zu besetzenden Sitze wird die dreifache Zahl von Beschäftigtenvertretern gewählt. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5 und 6, Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 5 des Sparkassengesetzes sowie der Sparkassenwahlordnung mit der Maßgabe, dass

Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen; im Übrigen gilt für die Wählbarkeit § 12 Abs. 1 und 2 LPVG entsprechend. Bei Verlust der Wählbarkeit scheidet der Beschäftigtenvertreter aus dem Verwaltungsrat aus.