§ 10 LBWG - Beschäftigtenvertreter im Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766 1
Zehn Mitglieder und ihre Stellvertreter werden als Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat von den Beschäftigten der Landesbank gewählt und von der Trägerversammlung durch Wahl bestätigt. Für die zu besetzenden Sitze wird die dreifache Zahl von Beschäftigtenvertretern gewählt. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5 und 6, Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 5 des Sparkassengesetzes sowie der Sparkassenwahlordnung mit der Maßgabe, dass
- in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Sparkassengesetzes das Doppelte der nach Satz 2 zu wählenden Beschäftigtenvertreter zu Grunde zu legen sind,
- jeder Wahlberechtigte 30 Stimmen hat und
- der Personalrat oder im Falle des § 9 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) der Gesamtpersonalrat der Landesbank spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter bestellt.
Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen; im Übrigen gilt für die Wählbarkeit § 12 Abs. 1 und 2 LPVG entsprechend. Bei Verlust der Wählbarkeit scheidet der Beschäftigtenvertreter aus dem Verwaltungsrat aus.