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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 15 ThürEBV - Vermögensplan

Bibliographie

Titel
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Amtliche Abkürzung
ThürEBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-1-1

(1) Der Vermögensplan ist auf dem Formblatt nach Anlage 1 aufzustellen; er muss mindestens enthalten:

  1. 1.

    alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres,

  2. 2.

    die Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 23 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 ThürGemHV sind anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gilt § 27 Abs. 1 ThürGemHV sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.

(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.

(6) Über die Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (§ 76 Abs. 1 ThürKO). § 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.