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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 8 ThürEBV - Gewinn und Verlust

Bibliographie

Titel
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Amtliche Abkürzung
ThürEBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-1-1

(1) Der Eigenbetrieb soll insbesondere zur Bildung der Rücklagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Jahresgewinn mindestens in Höhe einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.

(2) Entsteht ein Jahresverlust, ist er mit den Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. Ein danach noch nicht ausgeglichener Jahresverlust ist auf neue Rechnung vorzutragen, wenn in den Folgejahren Gewinne erwartet werden. Anderenfalls ist er durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn das die Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs zulässt. Sonst ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Gleiches gilt für einen nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgten Verlustvortrag. Gewinne sind vollständig zur Verminderung eines Verlustes zu verwenden.