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§ 25 ThürEBV - Aufstellung, Behandlung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Bibliographie

Titel
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Amtliche Abkürzung
ThürEBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-1-1

(1) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

(2) Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Dabei werden auch

  1. 1.

    die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,

  2. 2.

    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

  3. 3.

    die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und

  4. 4.

    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags

geprüft. Der Lagebericht ist auch darauf zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken.

(3) Der Jahresabschluss einschließlich Anhang mit Anlagennachweis sowie der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. Die Prüfung nach Absatz 2 und eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderliche örtliche Rechnungsprüfung beziehungsweise die Abschlussprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG haben der Vorlage an den Gemeinderat vorauszugehen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung alsbald fest und beschließt in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Werkleitung. Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts. Die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten nach § 80 Abs. 3 Satz 2 ThürKO bleibt unberührt.

(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts sind entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung an sieben aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.