§ 7 ThürEBV - Vergütung von Lieferungen und Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürEBV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde oder einem Unternehmen der Gemeinde im Sinne des § 71 Abs. 1 ThürKO angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen:
- 1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
- 2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
- 3.
auf die Preise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.