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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 7 ThürEBV - Vergütung von Lieferungen und Leistungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Amtliche Abkürzung
ThürEBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-1-1

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde oder einem Unternehmen der Gemeinde im Sinne des § 71 Abs. 1 ThürKO angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen:

  1. 1.

    Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,

  2. 2.

    Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,

  3. 3.

    auf die Preise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.