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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 14 ThürEBV - Erfolgsplan

Bibliographie

Titel
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Amtliche Abkürzung
ThürEBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-1-1

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 22 Abs. 1) zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. An die Stelle des Werkausschusses oder des Gemeinderats tritt bei Dringlichkeit der Bürgermeister. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Werkausschusses oder den Gemeinderatsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen (§ 30 ThürKO).