§ 19 ThürEBV - Zwischenberichte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürEBV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1
Die Werkleitung hat den Bürgermeister und den Werkausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Bestimmungen über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.