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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 12 ThürEBV - Rechnungswesen

Bibliographie

Titel
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Amtliche Abkürzung
ThürEBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-1-1

(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebes umfasst

  1. 1.

    eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan und der Finanzplanung zusammensetzt,

  2. 2.

    eine Buchführung mit einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, auf deren Grundlage eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden kann,

  3. 3.

    Zwischenberichte,

  4. 4.

    einen Jahresabschluss sowie

  5. 5.

    einen Lagebericht.

(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.