§ 28 BbgKVerf - Zuständigkeiten der Gemeindevertretung (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:
- 1.
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll; § 60 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt,
- 2.
die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung,
- 3.
die Bildung der Ausschüsse, die Feststellung über die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung nach § 41 Absatz 4, § 44 Absatz 2 Satz 4 und § 49 Absatz 2,
- 4.
die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn diese oder dieser nicht unmittelbar durch die Bürgerinnen und Bürger gewählt wird, und die Wahl der Beigeordneten,
- 5.
die Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Personalplanung und -entwicklung hinsichtlich der Gemeindebediensteten im Rahmen der geltenden beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften,
- 6.
die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in Gremien von Unternehmen, Vereinen, juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen,
- 7.
die Bestellung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters und der Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes,
- 8.
die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
- 9.
den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen einschließlich ihrer Anlagen, des Flächennutzungsplans, sonstiger ortsrechtlicher Vorschriften und von Entgeltordnungen,
- 10.
die Einführung und Änderung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels,
- 11.
die Änderung von Gemeindegrenzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
- 12.
die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes über die Pflichtaufgaben nach § 102 Absatz 1 Satz 1 und 2 hinaus,
- 13.
die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken,
- 14.
die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger,
- 15.
die Haushaltssatzung, den Höchstbetrag der Kassenkredite, die Änderung des Stellenplans, den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten,
- 16.
die Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
- 17.
Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag, sowie das Stiftungsgeschäft über die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts,
- 18.
den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- 19.
die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen,
- 20.
die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Eigenbetrieben,
- 21.
die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes,
- 22.
Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen, an denen die Gemeinde mehr als ein Viertel der Anteile hält oder deren Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht, an weiteren Unternehmen,
- 23.
die Umwandlung der Rechtsform von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2,
- 24.
die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von Städtepartnerschaften und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,
- 25.
alle sonstigen Angelegenheiten, die der Gemeindevertretung durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung zugewiesen sind.
(3) Stehen der Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen mehrere Sitze zu, so sind unbeschadet von § 53 Absatz 5 die weiteren Vertreterinnen und Vertreter gemäß den §§ 40 und 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung zu bestellen oder vorzuschlagen, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes beschließt. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreterinnen und Vertreter aus. Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter gilt § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Die Gemeindevertretung kann den weiteren Vertreterinnen und Vertretern Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder in Vereinbarungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Gemeindevertretung kann über Angelegenheiten beschließen, über die der Hauptausschuss entscheiden kann. In der Hauptsatzung kann sich die Gemeindevertretung die Beschlussfassung für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist.
(5) Die Gemeindevertretung kontrolliert die Ausführung ihrer Entscheidungen.