§ 27 BbgKVerf - Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertreterinnen und -vertretern sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung und führen die Gemeindevertreterinnen und -vertreter die Bezeichnung Stadtverordnete.
(2) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.