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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 29 BbgKVerf - Kontrolle der Verwaltung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden. Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. Satz 1 gilt nicht für eine befangene Gemeindevertreterin oder einen befangenen Gemeindevertreter.

(2) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter ihr oder sein Auskunftsrecht nach Absatz 1 auch im Rahmen eines regelmäßigen Tagesordnungspunktes in der Sitzung der Gemeindevertretung wahrnehmen kann. Nähere Bestimmungen zum Verfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Auf Verlangen der Gemeindevertretung sind die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches auch die Beigeordneten verpflichtet, zu einem konkreten Tagesordnungspunkt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann bestimmen, dass an ihrer oder seiner Stelle eine der Stellvertretungen an der Sitzung teilnimmt. Auf Verlangen einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters sind die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die Beigeordneten verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen, soweit sie anwesend sind.