§ 37 BbgKVerf - Sitzungsleitung und Hausrecht
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, wenn dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört. Mit dem dritten Ordnungsruf oder im Falle eines groben Verstoßes kann das Mitglied des Raumes verwiesen werden.
(3) Die Leitung der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung in amtsfreien Gemeinden obliegt bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden dem an Lebensjahren ältesten, nicht verhinderten Mitglied der neuen Gemeindevertretung.