§ 44 BbgKVerf - Ausschüsse; Verfahren in den Ausschüssen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können der Gemeindevertretung Empfehlungen geben.
(2) Für die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen nach Absatz 1 gilt § 41 Absatz 2 und 3 entsprechend, soweit nicht die Gemeindevertretung einstimmig eine andere Verteilung beschließt. Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertretungen gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Fraktionen können ihre Ausschussmitglieder und ihre Stellvertretungen jederzeit austauschen. Die Gemeindevertretung kann die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss feststellen.
(3) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, berechtigt sind, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden.
(4) Die Gemeindevertretung kann Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht gemäß § 12 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes an der Mitgliedschaft in der Vertretung gehindert und nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, zu beratenden Mitgliedern ihrer Ausschüsse berufen (sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner). Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben ein aktives Teilnahmerecht in dem Ausschuss, in den sie berufen sind. Sie können nicht Ausschussvorsitzende oder stellvertretende Ausschussvorsitzende sein und haben keine Stellvertretung. § 30 Absatz 1, 2 und 4, § 31 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 2 sowie § 43 Absatz 2 gelten entsprechend. In der Geschäftsordnung kann eine Höchstzahl sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner in den einzelnen Ausschüssen festgelegt werden.
(5) Die Ausschussvorsitze werden nach dem Höchstzahlverfahren nach d?Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Fraktionen verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Steht einer Fraktion das Benennungsrecht nur noch für Ausschüsse zu, in denen sie nicht vertreten ist, wird sie für den Ausschussvorsitz nicht berücksichtigt. Die berechtigte Fraktion benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Kreis der Ausschussmitglieder. Die Fraktion kann jederzeit ein anderes Ausschussmitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden benennen. Wird ein zusätzlicher Ausschuss gebildet, steht das Benennungsrecht der Fraktion mit der höchsten nicht berücksichtigten Höchstzahl zu, es sei denn, eine Fraktion mit gleicher oder höherer Höchstzahl widerspricht. In diesem Fall und in jedem anderen Fall einer Neu- oder Umbildung von Ausschüssen sind alle betroffenen Ausschussvorsitze neu zu verteilen. Die Ausschüsse können aus ihrer Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der oder des Vorsitzenden wählen. Die Geschäftsordnung kann ein von Satz 1 bis 8 abweichendes Verfahren vorsehen; das Stärkeverhältnis der Fraktionen soll hierbei berücksichtigt werden. Die Gemeindevertretung kann einstimmig eine andere Verteilung beschließen.
(6) Ausschüsse können auf Antrag einer Fraktion aufgelöst, neu- oder umgebildet werden. Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu gebildet werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr den Stärkeverhältnissen der Fraktionen entspricht.
(7) Die Ausschüsse werden von der oder dem Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert.
(8) Die Öffentlichkeit soll über Zeit und Ort der Ausschusssitzungen in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(9) Im Übrigen gelten für das Verfahren in den Ausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren in der Gemeindevertretung mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 und des § 43 Absatz 4 entsprechend. Ein Anspruch auf Sitzungsteilnahme per Video gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 besteht nur im Rahmen des aktiven Teilnahmerechts. Die Rechte nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 und § 35 Absatz 1 Satz 2 können auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden. Die Regelungen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend.