§ 43 BbgKVerf - Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Ist ein Zusammentreten der Gemeindevertretung an einem Sitzungsort aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage so wesentlich erschwert, dass eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung unzumutbar wäre, kann die Gemeindevertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder eine außergewöhnliche Notlage feststellen, um für die Dauer der Notlage unter den erleichterten Bedingungen des Absatzes 2 zu tagen. Soll die außergewöhnliche Notlage bereits in einer Video-, Audio- oder kombinierten Video- und Audiositzung nach Absatz 2 festgestellt werden, so ist in diesem Fall der Beschluss nach Satz 1 zu Beginn dieser Sitzung zu fassen. Der Beschluss nach Satz 1 ist unter Berücksichtigung der Art der Notlage angemessen zeitlich zu befristen beziehungsweise vorzeitig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Soll die außergewöhnliche Notlage bereits wieder in einer Präsenzsitzung aufgehoben werden, so ist in diesem Fall der Beschluss über die Aufhebung der Notlage zu Beginn dieser Präsenzsitzung zu fassen.
(2) In einer nach Absatz 1 festgestellten außergewöhnlichen Notlage nehmen alle Mitglieder der Gemeindevertretung per Video oder Audio an der Sitzung der Gemeindevertretung teil. Eine Teilnahme per Audio ist nur zulässig, wenn eine Videoteilnahme aus technischen oder sonstigen Gründen nicht umsetzbar ist. Die per Video oder Audio Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. § 34 Absatz 2 Satz 10 und 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Öffentlichkeit wird über die allgemeine Bekanntmachung der Zugangsmöglichkeiten oder Zugangsdaten zu der Videositzung oder im Falle des Satzes 2 kombinierten Video- und Audiositzung oder Audiositzung hergestellt. § 36 Absatz 3 findet für Sitzungen nach diesem Absatz keine Anwendung.
(3) Die Durchführung von geheimen Wahlen ist in einer Sitzung nach Absatz 2 nicht zulässig. Geheime Wahlen erfolgen im Nachgang der jeweiligen Sitzung durch Briefwahlen. Es gelten die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze. Die Bestimmungen des § 45 Absatz 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zur Zurückweisung von Wahlbriefen sowie zu den Auslegungsregeln finden entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Briefwahl ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage für Sitzungen der Gemeindevertretung sowie deren Aufhebung ist der nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.