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§ 6 NatSchG LSA - Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Amtliche Abkürzung
NatSchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
791.22

(1) Abweichend von § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in der Regel kein Eingriff, wenn auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig bebaut oder für verkehrliche Zwecke genutzt worden sind und die erneut genutzt werden, Biotope, die durch Sukzession oder Pflege entstanden sind, beseitigt werden oder das Landschaftsbild verändert wird. Nach Ablauf einer Sukzession von 25 Jahren kann von der Regelvermutung nicht mehr ausgegangen werden.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in der Riegel auch kein Eingriff, wenn

  1. 1.

    an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanlagen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden sowie nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt wird oder

  2. 2.

    in vorhandenen Garten- und Parkanlagen sowie auf Friedhöfen Restaurierung-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, soweit solche Maßnahmen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen geboten sind.

Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert. Ein Fall einer unwesentlichen Änderung liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

  2. 2.

    Rechte anderer nicht verletzt werden oder mit den vom Vorhaben Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und

  3. 3.

    öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Vorhaben nicht entgegenstehen.