§ 30 NatSchG LSA - Betretensrecht
(zu § 65 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.22
Die Beschäftigten und Naturschutzbeauftragten der Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- 1.
Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und
- 2.
Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende Besitztum während der Betriebszeiten
betreten. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und sonstige Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird.