Versionsverlauf


  • ab 17.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 31 NatSchG LSA - Vorkaufsrecht
(zu § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Amtliche Abkürzung
NatSchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
791.22

(1) Dem Land steht anders als nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. 1.

    die in einem Nationalpark, einem Nationalen Naturmonument, einem Naturschutzgebiet oder als solchem einstweilig gesicherten Gebiet liegen oder die Bestandteil eines Großschutzgebietes sind, insbesondere dann, wenn diese Grundstücke zur Bildung von Kernzonen erforderlich sind,

  2. 2.

    auf denen sich ein Naturdenkmal befindet oder

  3. 3.

    auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

(2) Das Vorkaufsrecht wird durch die untere Naturschutzbehörde ausgeübt, der gegenüber auch die Mitteilung des Inhaltes des Kaufvertrages zu erfolgen hat. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt.

(3) Anders als nach § 66 Abs. 3 Satz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    der Bund, ein Land oder eine Kommune an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist,

  2. 2.

    das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt,

  3. 3.

    der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, seinen Eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, oder

  4. 4.

    das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verkauft wird und mit diesem eine Einheit bildet.