§ 2 NatSchG LSA - Fachbehörde für Naturschutz
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.22
Fachbehörde für Naturschutz ist das für Naturschutz zuständige Landesamt. Die Fachbehörde führt die ihr durch die oberste Naturschutzbehörde übertragenen Aufgaben aus. Die Fachbehörde hat insbesondere
- 1.
Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,
- 2.
die Naturschutzbehörden in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,
- 3.
die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,
- 4.
die Aufgaben des Landes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahrzunehmen, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt ist.