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  • ab 17.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 29 NatSchG LSA - Anerkennung von Naturschutzvereinigungen, Mitwirkungsrechte von anerkannten Naturschutzvereinigungen
(zu § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und § 63 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Amtliche Abkürzung
NatSchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
791.22

(1) Die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, wird durch Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums bestimmt.

(2) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, kann im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene von einer Mitwirkung der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, abgesehen werden.