§ 15 NatSchG LSA - Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
(zu § 22 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.22
(1) Teile von Natur und Landschaft können
- 1.
durch Gesetz zum
- a)
Nationalpark,
- b)
Nationalen Naturmonument,
- 2.
durch Verordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zum
- a)
Naturschutzgebiet,
- b)
(weggefallen)
- c)
Biosphärenreservat,
- d)
Landschaftsschutzgebiet,
- e)
Naturpark,
- f)
Naturdenkmal,
- 3.
durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde oder durch Satzung der Gemeinde zum geschützten Landschaftsbestandteil
erklärt werden. Geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches werden durch Satzung der Gemeinde im Rahmen der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, im Übrigen durch Verordnung festgesetzt. Die Gemeinde ist auch zuständig, soweit die untere Naturschutzbehörde keine Verordnung erlässt.
(2) Die Verordnungen und Satzungen können bestimmte Handlungen oder Nutzungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung oder Nutzung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.
(3) Die Entwicklung und Pflege des Naturparks kann auch einem Träger überantwortet werden. Die Grundzüge dazu sind in der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e zu regeln.
(4) Vor der Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der voraussichtlich betroffenen Grundstücke in geeigneter Weise über die Bedeutung und die Auswirkungen der Unterschutzstellung zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Unterschutzstellung betroffen sind, sind zu hören.