Versionsverlauf


  • ab 17.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 14 NatSchG LSA - Vorbescheid

Bibliographie

Titel
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Amtliche Abkürzung
NatSchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
791.22

Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, kann auf Antrag durch Vorbescheid entschieden werden. Der Vorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung beantragt wird. Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.