§ 34 NatSchG LSA - Bußgeldvorschriften
(zu § 69 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können,
- 3.
entgegen § 26 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 Handlungen vornimmt, die den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
- 4.
entgegen § 28 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können,
- 5.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung oder einer Satzung nach § 15 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können,
- 6.
entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine dort bezeichnete Maßnahme nicht duldet oder behindert,
- 7.
eine amtliche Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung eines Schutzgebietes oder Schutzgegenstandes nach § 19 entfernt oder unbefugt verwendet,
- 8.
entgegen § 22 Abs. 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
- 9.
entgegen § 28 Satz 1 bis 3 störende Handlungen vornimmt oder Niststätten beeinträchtigt oder gefährdet,
- 10.
den Verboten einer fortgeltenden Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 bis zu hunderttausend Euro,
- 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4, 5 und 8 bis zu fünfzigtausend Euro,
- 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 6, 7, 9 und 10 bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.