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  • ab 17.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 34 NatSchG LSA - Bußgeldvorschriften
(zu § 69 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Amtliche Abkürzung
NatSchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
791.22

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können,

  3. 3.

    entgegen § 26 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 Handlungen vornimmt, die den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,

  4. 4.

    entgegen § 28 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können,

  5. 5.

    entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung oder einer Satzung nach § 15 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können,

  6. 6.

    entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine dort bezeichnete Maßnahme nicht duldet oder behindert,

  7. 7.

    eine amtliche Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung eines Schutzgebietes oder Schutzgegenstandes nach § 19 entfernt oder unbefugt verwendet,

  8. 8.

    entgegen § 22 Abs. 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  9. 9.

    entgegen § 28 Satz 1 bis 3 störende Handlungen vornimmt oder Niststätten beeinträchtigt oder gefährdet,

  10. 10.

    den Verboten einer fortgeltenden Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 bis zu hunderttausend Euro,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4, 5 und 8 bis zu fünfzigtausend Euro,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 6, 7, 9 und 10 bis zu zehntausend Euro

geahndet werden.