§ 39 GO LT - Unterbrechung und Schließung der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Entsteht im Landtag Unruhe, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.