§ 44 ThürRiStAG - Mitbestimmungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, bedarf sie der Zustimmung der jeweils zuständigen Vertretung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet die jeweils zuständige Vertretung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder in elektronischer Form und beantragt ihre Zustimmung. Die Vertretung kann eine schriftliche Begründung der beabsichtigten Maßnahme verlangen. Der Beschluss der Vertretung über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, soweit keine andere Frist mit der Vertretung vereinbart wird. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die beantragte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Vertretung innerhalb der Frist nach den Sätzen 3 oder 4 die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder in elektronischer Form verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einzelne Richter oder Staatsanwälte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, ist diesen durch den Leiter der Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Die Vertretung kann eine Maßnahme, die ihrer Mitbestimmung unterliegt, schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Leiter der Dienststelle beantragen. Dies gilt nicht bei einer Maßnahme, die keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richter oder Staatsanwälte hat, und den Betroffenen selbst der Rechtsweg offensteht. Der Leiter der Dienststelle teilt der Vertretung innerhalb von drei Monaten schriftlich oder in elektronischer Form mit, ob er dem Antrag entspricht. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(4) Einigen sich die nachgeordnete Dienststelle und die Vertretung nicht, kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle beteiligt unverzüglich die Stufenvertretung. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Ist die übergeordnete Dienststelle ein oberes Landesgericht oder die Generalstaatsanwaltschaft und kommt zwischen ihr und der Stufenvertretung eine Einigung nicht zustande, kann der Leiter dieser Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat unverzüglich den Landesrichter- und Staatsanwaltsrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrat eine Einigung nicht zustande, kann jede Seite in den Fällen nach den §§ 40 und 41 Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle nach § 46 anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.
(6) Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde als unmittelbar oder übergeordnet zuständiger Stelle und dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrat eine Einigung nicht zustande, gilt Absatz 5 Satz 3 und 4 entsprechend. Entspricht die oberste Dienstbehörde in den sonstigen Fällen ihrer unmittelbaren Zuständigkeit den Einwendungen der zuständigen Vertretung nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt sie ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(7) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufigen Regelungen sind als solche zu bezeichnen und zu begründen. Das Mitbestimmungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen.