§ 81 SächsBesG - Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
Personen, denen ein Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zugestanden hat und deren Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung, auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt. Der Unterschiedsbetrag vermindert sich bei
- 1.
Anpassungen der Besoldung nach § 19,
- 2.
Beförderungen,
- 3.
Stufenaufstiegen nach § 25 Absatz 2 und
- 4.
Erhöhungen des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit
um den Erhöhungsbetrag.