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§ 79 SächsBesG - Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

(1) Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, die am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 53 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Beamtinnen und Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt. Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 51 gewährt wird.