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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 81 SächsBesG - Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

Personen, denen ein Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zugestanden hat und deren Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung, auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt. Der Unterschiedsbetrag vermindert sich bei

  1. 1.

    Anpassungen der Besoldung nach § 19,

  2. 2.

    Beförderungen,

  3. 3.

    Stufenaufstiegen nach § 25 Absatz 2 und

  4. 4.

    Erhöhungen des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit

um den Erhöhungsbetrag.