§ 27 GO - Enquetekommissionen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte sowie zur eigenständigen Informationsgewinnung in komplexen Themenfeldern kann der Landtag Enquetekommissionen einsetzen, denen Abgeordnete und andere Sachverständige angehören können. Abstimmungsberechtigt sind die Abgeordneten. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist der Landtag zur Einsetzung verpflichtet. Der Einsetzungsbeschluss muss den Auftrag der Kommission genau bestimmen.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch benennt jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll 20 nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch ein weiteres externes Mitglied benennen.
(3) Die Kommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglied des Landtags sein müssen. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß Anwendung. Bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 15 Absatz 2 bleiben Enquetekommissionen unberücksichtigt.
(4) Die Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Beauftragten nehmen auf Beschluss und nach Maßgabe der Enquetekommission an deren Sitzungen teil. § 35 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Enquetekommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheiden kann, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.
(6) Die Mitglieder der Enquetekommission, die nicht dem Landtag angehören, erhalten eine pauschale Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes. Die Höhe der Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes wird jeweils vom Präsidium des Landtags festgesetzt. Für die Mitglieder der Enquetekommission, die Mitglieder des Landtags sind, gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes, insbesondere § 6 Absatz 2 Satz 10 und Absatz 6. Die von der Enquetekommission beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Personen erhalten eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)