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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 39 GO - Beratungsgegenstände

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Beratungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen, die mit diesen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fragen und andere Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 21 Absatz 1 Satz 3).

(2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen, beschließt der Ausschuss, in welcher Reihenfolge er die Vorlagen behandelt.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)