§ 21 GO - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Vorlagen verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtags haben sie die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen im unmittelbaren Sachzusammenhang stehende Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch auch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen, wenn es der Ausschuss beschließt.
(2) Zwölf Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder sechs Mitglieder des Landtags verlangen, dass der Ausschuss dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet.
(3) Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss kann ohne besonderen Auftrag Fragen der Geschäftsordnung behandeln und hierzu dem Plenum Beschlussempfehlungen unterbreiten.
(4) Ist eine fristgerechte Beschlussfassung des Landtags zu Rechtsetzungsvorschlägen der Europäischen Kommission im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems in einer ordentlichen Sitzung nicht möglich, hat der zuständige Ausschuss anstelle des Landtags die Beschlüsse zu fassen. § 38 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Innerhalb einer Woche nach dem Tag der Verteilung des Ausschussbeschlusses als Drucksache kann von einem Mitglied des Landtags Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen und zu begründen. Im Falle eines Widerspruchs wird der Ausschussbeschluss als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. § 46 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Mit der Beschlussfassung durch den Landtag entfällt die Außenwirksamkeit des Ausschussbeschlusses.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)