§ 23 GO - Stärke der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Landtag festgelegt; Veränderungen sind nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags möglich.
(2) Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. Die Anzahl der von einer Fraktion benannten Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die doppelte Anzahl der von dieser Fraktion zu benennenden Ausschussmitglieder nicht überschreiten. Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den jeweils entsendenden Fraktionen abberufen werden.
(3) An der Besetzung der Ausschüsse sowie der Benennung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die Fraktionen entsprechend § 15 Absatz 2 beteiligt, wobei jedoch jede Fraktion in den Ausschüssen mindestens ein Mitglied stellt. Die Präsidentin oder der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Landtags als beratende Ausschussmitglieder.
(4) Die Benennung wird mit Bekanntgabe der erstmals benannten Mitglieder und der späteren Änderungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten wirksam. Die Bekanntgabe hat unverzüglich zu erfolgen.
(5) Zur Unterstützung und Beratung der Mitglieder ist die Teilnahme von Fraktionsmitarbeiterinnen oder -mitarbeitern jeder Fraktion zuzulassen. Näheres regelt Anlage 4.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)