Anlage 4 GO - Regeln über die Teilnahme von Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeitern an Ausschusssitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Zu allen Ausschusssitzungen sind hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen oder an Fraktionen abgeordnete Bedienstete des Freistaates Sachsen (Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter) zutrittsberechtigt, wenn sie von den Fraktionen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in einer Akkreditierungsliste schriftlich benannt wurden und diese von ihr oder ihm genehmigt, veröffentlicht und an die Fraktionen verteilt worden ist. Ausnahmen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten aufgrund von Präsidiumsbeschlüssen für nicht hauptamtlich angestellte Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Mitglieds des Landtags zugelassen werden. In einer Ausschusssitzung können grundsätzlich höchstens zwei Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter einer Fraktion anwesend sein; sie haben kein Rederecht. Für den für die Immunität zuständigen Ausschuss kann jede Fraktion zwei zutrittsberechtigte Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter benennen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)