§ 20 RAVG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 33-2
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen trifft die Satzung. Sie regelt insbesondere:
- 1.Einzelheiten der Beitragsbemessung, -anpassung und -erhebung sowie der Leistungen,
- 2.die Amtszeit der Rechnungsprüfer,
- 3.die Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen des Versorgungswerks,
- 4.den Versorgungsausgleich bei Scheidungsfällen,
- 5.die Nachversicherung,
- 6.Nachzahlungsmöglichkeiten und
- 7.die Einrichtung von Ausschüssen im Widerspruchsverfahren.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind in einer eigenen Satzung (Wahlordnung) zu regeln.