§ 7 RAVG - Leistungen des Versorgungswerks
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 33-2
(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:
- 1.Altersrente,
- 2.Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.Hinterbliebenenrenten,
- 4.Kapitalabfindung,
- 5.Erstattung von Beiträgen oder ihre Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger.
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(2) Die Satzung kann Leistungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit und die Gewährung eines Sterbegeldes vorsehen.