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§ 12 RAVG - Erstattung oder Übertragung der Beiträge

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

Endet die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur Fortsetzung der Mitgliedschaft in Anspruch nimmt, so sind auf Antrag bisher geleistete Beiträge auf ein anderes Versorgungswerk zu übertragen; endet die Mitgliedschaft vor Ablauf von 60 Monaten, so können auf Antrag bisher geleistete Beiträge auch erstattet werden.