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  • ab 01.02.1985 (aktuelle Fassung)

§ 15 RAVG - Erfüllungsort

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

Erfüllungsort für Leistungen und Beiträge nach diesem Gesetz ist der Wohnsitz des Berechtigten. Wohnt der Berechtigte nicht im Inland, ist Erfüllungsort Koblenz.