§ 15 RAVG - Erfüllungsort
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 33-2
Erfüllungsort für Leistungen und Beiträge nach diesem Gesetz ist der Wohnsitz des Berechtigten. Wohnt der Berechtigte nicht im Inland, ist Erfüllungsort Koblenz.